Hallo zusammen, bekanntlich ist der Zanderfang aufgrund der gesetzlichen Schonzeit vom 15.02. - 15.05. eines Jahres verboten. Unsere Vereinsstatuten sehen sogar vor, dass der Zander darüber hinaus vom 01.01. - 31.05. eines Jahres nicht beangelt werden darf.
Aus gegebener Veranlassung weise ich Euch noch einmal darauf hin, dass der Zander in unserem Gewässer Pinnau-Altarm - und nur in diesem Gewässer - ganzjährig beangelt werden darf, da der Pinnau-Altarm unter die Bestimmungen der Binnenfischereiverordnung ( BiFO ) fällt und hier für den Zander keine Schonzeit besteht.
Michael
Man sieht sich, in diesem Sinne
Letzte Änderung: 1 Jahr, 6 Monate her von Michael.
den reichen fang mit maß betreibt,
sorgt, daß im wasser auch was bleibt,
und angelt nicht um geld und gunst,
vielmehr aus freude an der kunst;
sollte sich jeder überlegen ob er, das wirklich will.
die zeit, die man mit angeln verbringt - wird einem vom leben nicht abgezogen! wenn es mit dem laichen losgeht, sollte man die Zander auch in ruhe lassen.
Da stimme ich ich Dir voll und ganz zu, aber Du glaubst gar nicht, wie viele das nicht interessiert, obwohl sie Wasser predigen und selber Wein trinken. Es ist halt gesetzlich geregelt, steht in der BiFO und ist damit legal.
Ob mit dem Gewissen vereinbar, sei dahingestellt. Mich wirst Du da nicht finden.
Es gibt aber auch gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaßen ich sage nur Aal ; Hecht ; Wels und Zander wenn ich dort lese was gesetzlich ist dann kann ich es kaum glauben . Ich denke wenn wir uns schon nach dem Gesetz halten sollen dann müssen wir das auch machen , Und die Schonzeiten und Mindestmaßen der genannten Fische wieder ändern.